OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.03.2001 10 E 84/01
Normen:
BRAGO §§ 7, 13 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1402
Begriff derselben Angelegenheit bei Klagen mehrerer Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid und eine Baugenehmigung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 10 E 84/01
DRsp Nr. 2001/14121
Begriff derselben Angelegenheit bei Klagen mehrerer Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid und eine Baugenehmigung
Mehrere Verfahren stellen in der Regel auch mehrere Angelegenheiten im Sinne des Anwaltsgebührenrechts dar. Hiervon ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn der im Verfahren mehrerer Nachbarn gegen eine Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid beigeladene Bauherr einen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung beauftragt, da sämtliche Klagen auf etwa bestehende rechtliche Besonderheiten und Abweichen des Klagevorbringens zu überprüfen sind.