OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.03.2001
10 E 84/01
Normen:
BRAGO §§ 7, 13 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1402

Begriff derselben Angelegenheit bei Klagen mehrerer Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid und eine Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 10 E 84/01

DRsp Nr. 2001/14121

Begriff derselben Angelegenheit bei Klagen mehrerer Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid und eine Baugenehmigung

Mehrere Verfahren stellen in der Regel auch mehrere Angelegenheiten im Sinne des Anwaltsgebührenrechts dar. Hiervon ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn der im Verfahren mehrerer Nachbarn gegen eine Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid beigeladene Bauherr einen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung beauftragt, da sämtliche Klagen auf etwa bestehende rechtliche Besonderheiten und Abweichen des Klagevorbringens zu überprüfen sind.

Normenkette:

BRAGO §§ 7, 13 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1402