Die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig (vgl. dazu OLG Köln, BauR 1998, 591 m. w. N.). Dass ein förmlicher Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts fehlt, was zumindest unüblich ist (vgl. zu den Formerfordernissen eines Beschlusses Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 15, 23 f. zu § 329), ist schon deshalb unerheblich, weil die Kammer einen förmlichen Beschluss mit dem von allen Richtern unterzeichneten Nichtabhilfebeschluss vom 12. Mai 2000 nachgeholt hat und der Senat es im Übrigen schon deshalb nicht für angebracht hält, die Sache zur Nachholung eines förmlichen Zurückweisungsbeschlusses an das Landgericht zurückzugeben, weil dadurch die Sache noch weiter unnötig verzögert würde.
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