OLG Celle - Beschluss vom 12.07.2000
14 W 20/00
Normen:
ZPO § 411 Abs. 3, 4 S. 1 § 492 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 459
MDR 2001, 108
OLGReport-Celle 2000, 288

Begriff des angemessenen Zeitraums

OLG Celle, Beschluss vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 14 W 20/00

DRsp Nr. 2001/4978

Begriff des angemessenen Zeitraums

Ein Zeitraum von drei Monaten nach Erhalt eines Gutachtens von 31 Seiten mit zahlreichen Anlagen, zu dem noch ein umfangreicher Prüfungsbericht der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen gehört, ist nicht unangemessen, so dass im selbständigen Beweisverfahren ein Antrag auf Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht zurückgewiesen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 411 Abs. 3, 4 S. 1 § 492 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig (vgl. dazu OLG Köln, BauR 1998, 591 m. w. N.). Dass ein förmlicher Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts fehlt, was zumindest unüblich ist (vgl. zu den Formerfordernissen eines Beschlusses Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 15, 23 f. zu § 329), ist schon deshalb unerheblich, weil die Kammer einen förmlichen Beschluss mit dem von allen Richtern unterzeichneten Nichtabhilfebeschluss vom 12. Mai 2000 nachgeholt hat und der Senat es im Übrigen schon deshalb nicht für angebracht hält, die Sache zur Nachholung eines förmlichen Zurückweisungsbeschlusses an das Landgericht zurückzugeben, weil dadurch die Sache noch weiter unnötig verzögert würde.