I. Die Klägerin, eine GmbH, deren Geschäftsführer als Ingenieur nicht in die Architektenliste eingetragen ist, verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI für erbrachte Leistungen sowie die Erstattung von Nebenkosten.
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