BGH - Urteil vom 21.08.1997
VII ZR 13/96
Normen:
HOAI § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 5 ; BGB § 276 ;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1/Verschulden b. Vertragsschluß Aufklärungspflicht 87
BGHR HOAI § 4 Abs. 2 Ausnahmefall 2
BGHR HOAI § 5 Abs. 5 Besondere Leistung 1
BauR 1997, 1062
MDR 1997, 1118
NJW-RR 1997, 1448
NJW-RR 1997,1448
VersR 1998, 583
WM 1997, 2181
ZfBR 1997, 305
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Memmingen,

Begriff des Ausnahmefalles; Vereinbarung eines die Mindestsätze nach HOAI unterscheidenden Architektenhonorars; Hinweispflicht des Architekten

BGH, Urteil vom 21.08.1997 - Aktenzeichen VII ZR 13/96

DRsp Nr. 1997/8045

Begriff des Ausnahmefalles; Vereinbarung eines die Mindestsätze nach HOAI unterscheidenden Architektenhonorars; Hinweispflicht des Architekten

»1. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI liegen nicht schon dann vor, wenn sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind. 2. Die fehlende Aufklärung des Architekten über die mögliche Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, begründet jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus vorvertraglicher Pflichtverletzung auf Ersatz des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen, wenn der Auftraggeber keine wirksame Vereinbarung hätte treffen können, die die Mindestsätze unterschreitet. 3. Der Anspruch auf Honorierung der ersetzenden Besonderen Leistungen erfordert, soweit die Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, keine gesonderte Honorarvereinbarung.«

Normenkette:

HOAI § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 5 ; BGB § 276 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin, eine GmbH, deren Geschäftsführer als Ingenieur nicht in die Architektenliste eingetragen ist, verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI für erbrachte Leistungen sowie die Erstattung von Nebenkosten.