OLG Brandenburg - Urteil vom 02.05.2001
7 U 173/99
Normen:
BGB § 810 § 823 Abs. 2 ; GSB § 5 § 1 § 2 § 6 § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 § 1 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 704/98

Begriff des Baugeldes

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 7 U 173/99

DRsp Nr. 2001/12875

Begriff des Baugeldes

1. Gelder, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt wurden und fremdfinanziert und durch Grundpfandrechte auf dem Baugrundstück abgesichert sind, sind Baugeld i.S. des GSB.2. Es ist unschädlich, wenn die Auszahlung bereits vor der Eintragung von Grundpfandrechten erfolgt. Entscheidend ist lediglich, daß bereits bei der Auszahlung eine Einigung zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer vorliegt, daß eine derartige dingliche Sicherung erfolgen soll.3. Ein Baubetreuer, der abredegemäß zusammen mit dem Bauherrn ermächtigt ist, über auf ein eigens eingerichtetes Konto eingezahltes Baugeld zu verfügen, ist Baugeldempfänger i.S. des GSB.

Normenkette:

BGB § 810 § 823 Abs. 2 ; GSB § 5 § 1 § 2 § 6 § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 § 1 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Empfänger von Baugeld auf Schadensersatz wegen des Ausfalls mit einem Vergütungsanspruch für Bauleistungen in Höhe von nunmehr 1.925.590,57 DM in Anspruch.