Wer gewerbsmäßig in eigenem Namen und für eigene Rechnung auf dem Grundstück seines Auftraggebers für diesen einen Bau errichtet, ist weder »Bauherr« (»Bauträger« noch »Baubetreuer« i.S. von § 34 c Abs. 1 Nr. 2GewO (§ 3MaBV). Dann handelt es sich um Generalunternehmer- oder Generalübernehmerschaft.