BGH - Urteil vom 18.01.2001
VII ZR 247/98
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 503
NJW-RR 2001, 519
NZBau 2001, 201
ZfBR 2001, 267
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Zweibrücken,

Begriff des Bauwerks

BGH, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen VII ZR 247/98

DRsp Nr. 2001/3676

Begriff des Bauwerks

»Ein in die Erde eingebrachtes Schutzrohr (Länge 80 m, Durchmesser 1 m), durch das eine Feuerlöschringleitung geführt werden soll, ist ein Bauwerk i.S. von § 638 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der O.-GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Beklagte aus einem Subunternehmervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Gemeinschuldnerin war von der R.-GmbH als Bauherrin mit der Verlegung einer Feuerlöschringleitung beauftragt worden. Die Arbeiten erforderten die Querung von im Boden eingebrachten Kabeltrassen und einer Werksstraße. Zu diesem Zweck erteilte die Gemeinschuldnerin der Beklagten den Auftrag, im Vortriebsverfahren ein etwa 80 m langes Schutzrohr (Durchmesser 1 m) einzubringen, durch das die Feuerlöschringleitung geführt werden sollte. Dem Auftrag lagen zugrunde: 1. das Auftragsschreiben der Gemeinschuldnerin vom 17. August 1992, 2. die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Gemeinschuldnerin (im folgenden: AAB), 3. das Leistungsverzeichnis und 4. die VOB Teile B und C. In Ziff. 6 Sätze 7 und 8 AAB heißt es:

"Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den Bauherrn. Sie endet zwei Monate nach Ablauf der mit dem Bauherrn vereinbarten Gewährleistungsfrist, das sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, fünf Jahre."