Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der O.-GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Beklagte aus einem Subunternehmervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Gemeinschuldnerin war von der R.-GmbH als Bauherrin mit der Verlegung einer Feuerlöschringleitung beauftragt worden. Die Arbeiten erforderten die Querung von im Boden eingebrachten Kabeltrassen und einer Werksstraße. Zu diesem Zweck erteilte die Gemeinschuldnerin der Beklagten den Auftrag, im Vortriebsverfahren ein etwa 80 m langes Schutzrohr (Durchmesser 1 m) einzubringen, durch das die Feuerlöschringleitung geführt werden sollte. Dem Auftrag lagen zugrunde: 1. das Auftragsschreiben der Gemeinschuldnerin vom 17. August 1992, 2. die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Gemeinschuldnerin (im folgenden: AAB), 3. das Leistungsverzeichnis und 4. die
"Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den Bauherrn. Sie endet zwei Monate nach Ablauf der mit dem Bauherrn vereinbarten Gewährleistungsfrist, das sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, fünf Jahre."
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