BVerwG - Urteil vom 25.01.1974
IV C 72.72
Normen:
BBauG § 34;
Fundstellen:
BRS 28 Nr. 26
BVerwGE 44, 302
BauR 1974, 187
BayVBl 1974, 289
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 41
DWW 1975, 18
VerwRspr 26, 185
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 20.10.1971
OVG Niedersachsen, vom 30.08.1972

Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs

BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - Aktenzeichen IV C 72.72

DRsp Nr. 1996/26969

Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs

1. Zum Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs (im Anschluß an das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [32]). 2. Ein bodenrechtlich relevanter Widerspruch kann auch bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der gegenwärtig gegebenen Situation dann vorliegen, wenn nach Lage der Dinge mit dem künftigen Eintritt von (negativen) Folgewirkungen gerechnet werden muß.

Normenkette:

BBauG § 34;

Gründe:

I.

Der Kläger hat 1968 das Grundstück S, O straße mit einem zweigeschossigen Vierfamilienhaus bebaut. Die dafür vom Beklagten erteilte Baugenehmigung sieht vor, daß die östliche Hälfte des Dachgeschosses vier Fremdenzimmer sowie ein Bad, die westliche Hälfte dagegen nur unbewohnbare Bodenräume enthalten dürfe. Tatsächlich hat der Kläger beide Dachgeschoßhälften mit je einer Wohnung voll ausgebaut. Die Zulässigkeit bzw. Beseitigung der Wohnung im westlichen Teil des Dachgeschosses ist Gegenstand des Verfahrens.