I.
Der Kläger hat 1968 das Grundstück S, O straße mit einem zweigeschossigen Vierfamilienhaus bebaut. Die dafür vom Beklagten erteilte Baugenehmigung sieht vor, daß die östliche Hälfte des Dachgeschosses vier Fremdenzimmer sowie ein Bad, die westliche Hälfte dagegen nur unbewohnbare Bodenräume enthalten dürfe. Tatsächlich hat der Kläger beide Dachgeschoßhälften mit je einer Wohnung voll ausgebaut. Die Zulässigkeit bzw. Beseitigung der Wohnung im westlichen Teil des Dachgeschosses ist Gegenstand des Verfahrens.
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