OLG Naumburg - Urteil vom 26.04.2001
3 U 69/00
Normen:
BGB § 305, § 241, § 631, § 284 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 1, § 91, § 546 Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2, § 2 Nr. 3 Abs. 3; HGB § 352 a.F.; GKG § 12, § 14 Abs. 1, § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1299 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 525/00

Begriff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

OLG Naumburg, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 3 U 69/00

DRsp Nr. 2001/9591

Begriff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

»Ein deklaratorisches Anerkenntnis gemäß §§ 305, 241 BGB setzt voraus, dass die Parteien mit der Regelung des Schuldverhältnisses insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder die Ungewissheit entziehen wollen (vgl. BGH NJW 1995, 961). Entscheidend für das Vorliegen eines solchen Anerkenntnisses ist, ob die Erklärung der Parteien nach ihrem für alle Beteiligten erkennbaren Zweck und Inhalt darauf gerichtet sein sollte, Zweifel und Unklarheiten über das Bestehen der Schuld, hier der Gemeinkostenunterdeckung, zu beseitigen und in dieser Hinsicht dem Werkunternehmer eine bessere Rechtsstellung als vor der Erklärung zu bringen.«

Normenkette:

BGB § 305, § 241, § 631, § 284 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 1, § 91, § 546 Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2, § 2 Nr. 3 Abs. 3; HGB § 352 a.F.; GKG § 12, § 14 Abs. 1, § 15 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im austenorierten Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht gem. § 631 BGB auf Grund eines deklaratorischen Anerkenntnisses der Beklagten gemäß §§ 305, 241 BGB aus dem am 08.01.1997 geschlossenen Bauvertrag über Kanal- und Tiefbauarbeiten am Objekt der Erschließungsanlage G. in Sch. Restwerklohn von jedenfalls 49.276,91 DM zu.