I.
Der Kläger strebt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2) an.
Das Grundstück des Beigeladenen zu 2) Flst. Nr. 4283 im Gewann L-gasse der Gemarkung R liegt im Ortsteil M der beigeladenen Gemeinde Insel R im B-see an der S-straße. Es befindet sich inmitten einer lockeren Häusergruppe, die von der dichteren Bebauung des Ortsteils M durch Gemüsefelder von etwa 60 m Länge getrennt ist. Das im Westen angrenzende Grundstück Flst. Nr. 4282 ist mit einem 1953 genehmigten Einfamilienhaus, das sich westlich anschließende Grundstück Flst. Nr. 4280/2 ist mit einem 1956 genehmigten Wohnhaus sowie mit einem ohne Baugenehmigung zu einem Wohngebäude umgebauten früheren Schuppen bebaut. Südlich, nördlich und östlich des streitbefangenen Grundstücks befinden sich Landwirtschafts- und Gärtnereibetriebe.
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