BVerwG - Urteil vom 26.05.1978
IV C 9.77
Normen:
BBauG § 2 Abs. 6 S. 2; BBauG § 2a Abs. 6 S. 2; BBauG § 12 S. 1; BBauG § 12 S. 2; BBauG § 34;
Fundstellen:
BVerwGE 55, 369
BauR 1978, 276
BayVBl 1979, 152
Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 17
Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 8
Buchholz 406.11 § 34 Nr. 63
DRsp V(527)225
DVBl 1978, 815
JuS 1979, 299
NJW 1978, 2564
VerwRspr 30, 328
ZMR 1980, 155
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 314/74
II. OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.10.1976 - 1 A 189/75,

Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht; Anstoßfunktion einer Bekanntmachung; - Hinreichende [geographische] Bezeichnung des den Gegenstand der Bekanntmachung bildenden Bebauungsplans; Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Reichweite der beachtlichen Umgebung [Einfügen des Vorhabens]

BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - Aktenzeichen IV C 9.77

DRsp Nr. 1996/15937

Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht; "Anstoßfunktion" einer Bekanntmachung; - Hinreichende [geographische] Bezeichnung des den Gegenstand der Bekanntmachung bildenden Bebauungsplans; Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Reichweite der beachtlichen Umgebung [Einfügen des Vorhabens]

1. Ohne eine den §§ 2 Abs. 6 Satz 2, 12 Satz 2 BBauG 1960 (§§ 2a Abs. 6 Satz 2, 12 Satz 1 BBauG 1976) entsprechende Bekanntmachung kann ein gültiger Bebauungsplan nicht entstehen. 2. Bekanntmachungen im Bebauungsplanverfahren müssen den Bebauungsplan, auf den sie sich beziehen, so bezeichnen, daß die Bekanntmachung geeignet ist, den an der Planung Interessierten dieses Interesse bewußt zu machen. 3. Es reicht weder für eine Bekanntmachung nach den §§ 2 Abs. 6 Satz 2, 12 Satz 2 BBauG 1960 noch für eine Bekanntmachung nach den §§ 2a Abs. 6 Satz 2, 12 Satz 1 BBauG 1976 aus, wenn der Bebauungsplan, auf den sie sich beziehen, ausschließlich mit einer Nummer bezeichnet wird. 4. Bebauungspläne können nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen.