OVG Niedersachsen - Beschluß vom 26.04.2001
1 MB 1190/01
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1239
UPR 2001, 458
ZfBR 2002, 280

Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs; Gebietsüberschreitender Nachbarschutz

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 1 MB 1190/01

DRsp Nr. 2001/14112

Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs; Gebietsüberschreitender Nachbarschutz

»1. Großflächig i.S. des §§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO 1990 sind nach dem derzeit gesicherten Stand der Erkenntnisse Supermärkte ab einer Verkaufsfläche von etwa 700 qm. Es läßt sich nicht mit der für ein Eilverfahren ausreichenden Verläßlichkeit absehen, daß/ob diese Fläche angesichts geänderten Markgeschehens und Kundenverhaltens mit der Folge (weiter) erhöht werden muß/darf, daß Läden von über 700 qm Verkaufsfläche in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden dürfen. 2. Zum gebietsüberschreitenden Nachbarschutz, wenn zwei benachbarte Bebauungspläne in einem Zeitabstand von etwa 15 Jahren aufgestellt worden sind.«

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1239
UPR 2001, 458
ZfBR 2002, 280