OLG Celle - Urteil vom 29.03.1995
6 U 94/94
Normen:
BGB §§ 633, 635 ; VOB/B § 13 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 1996, 263
DRsp I(138)766Nr. 4f
OLGReport-Celle 1995, 267

Begriff des Mängelbeseitigungsaufwandes; Baustofflieferant als Erfüllungsgehilfe

OLG Celle, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 6 U 94/94

DRsp Nr. 1997/4214

Begriff des Mängelbeseitigungsaufwandes; Baustofflieferant als Erfüllungsgehilfe

1. Die Nachbesserungspflicht des Unternehmers beschränkt sich nicht auf die Nachbesserung der eigenen Leistung. Hierzu gehören auch die Aufwendungen zur Prüfung des Mangels, z.B. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, sowie die Aufwendungen für die Arbeiten, die notwendig sind, um an die mangelhafte Werkleistung technisch überhaupt heranzukommen. Soweit dabei Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers entstehen, müssen diese Schäden zugleich mit der Nachbesserung wieder beseitigt werden. Damit gehören auch alle Aufwendungen, die vorbereitend zur Mängelbeseitigung sowie zur Herstellung des früheren Zustandes nach Mängelbeseitigung einschließlich der Beseitigung der Nachbesserungsspuren erforderlich sind, zu den eigentlichen Nachbesserungskosten.