OLG Dresden - Beschluss vom 07.08.2023
4 W 417/23
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1294
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 38/23
AG Hohenstein-Ernstthal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 156/23

Begriff des nächsthöheren Gerichts im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 4 GKGFunktionelle Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als BerufungsgerichtHöhe des Streitwerts bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung

OLG Dresden, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen 4 W 417/23

DRsp Nr. 2023/11224

Begriff des nächsthöheren Gerichts im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 4 GKG Funktionelle Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht Höhe des Streitwerts bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung

Für Streitwertbeschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte ist das Oberlandesgericht auch dann zuständig, wenn das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat. Ein Anwaltszwang besteht hierfür nicht.

Die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung richtet sich neben dem Grad der Verbreitung und der Schwere des Vorwurfs nach der Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Verletzten in der Öffentlichkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung. Wird die Unterlassung mehrere Äußerungen begehrt, ist der Wert zunächst für jede einzelne Äußerung zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen. Bei 6 Einzeläußerungen ist ausgehend von einem Einzelstreitwert von 1000 € bei eher gering einzuschätzender Öffentlichkeitswirksamkeit der Äußerungen ein Abschlag von 50 % vorzunehmen und der Streitwert auf insgesamt 3000 € festzusetzen.

1. Die Beschwerde des Beklagten vom 02.07.2023 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Zwickau vom 21.06.2023 wird zurückgewiesen.