OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2011
VII-Verg 52/10
Normen:
Richtlinie 2004/17/EG Art. 36 Abs. 1; Richtlinie 2004/18/EG Art. 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.11.2010

Begriff des Nebenangebots; Zulässigkeit der Ausschließung eines Nebenangebots von der Wertung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen VII-Verg 52/10

DRsp Nr. 2011/7863

Begriff des Nebenangebots; Zulässigkeit der Ausschließung eines Nebenangebots von der Wertung

1. Ein Nebenangebot liegt nur vor, wenn Gegenstand des Angebots ein von der geforderten Leistung abweichender Bietervorschlag ist. Dem gegenüber liegt ein Hauptangebot vor, wenn der Bieter erkennbar ein gleichwertiges Produkt anbieten will, d.h. wenn im Angebot die Gleichwertigkeit des Angebotenen mit dem Leitfabrikat behauptet wird. In diesem Fall weicht das Angebot nicht von der Leistungsbeschreibung ab, die das Angebot eines gleichwertigen Produkts ausdrücklich vorsieht. 2. Inhaltlich als Hauptangebote zu behandelnde Angebote sind nicht deshalb auszuschließen, weil ein Bieter nur ein einziges, nicht aber mehrere Hauptangebote zu einem Ausschreibungsgegenstand einreichen könnte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 9. November 2010 (VK 3 -108/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin angewiesen wird, bei fortbestehender Vergabeabsicht die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 45.000 Euro

Normenkette:

Richtlinie 2004/17/EG Art. 36 Abs. 1;