BGH - Urteil vom 26.04.2007
VII ZR 152/06
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1402
MDR 2007, 946
NJW 2007, 3277
NZBau 2007, 435
WM 2007, 1388
ZfBR 2007, 560
Vorinstanzen:
KG, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 139/05
LG Berlin, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 157/04

Begriff des öffentlichen Auftraggebers

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen VII ZR 152/06

DRsp Nr. 2007/10790

Begriff des öffentlichen Auftraggebers

»Eine juristische Person des Privatrechts ist selbst dann nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B, wenn sämtliche Anteile einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören.«

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der M-Bau GmbH die Auszahlung zweier Sicherheitseinbehalte.

Die Beklagte, eine Wohnungsbaugesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter das Land Berlin ist, beauftragte die M-Bau GmbH im April 2001 mit dem Einbau von Aufzugsanlagen bei zwei Bauvorhaben. Die Vertragspartner vereinbarten die Geltung der VOB/B und einen Sicherheitseinbehalt von 3 % der Bruttoabrechnungssumme für die Dauer der auf fünf Jahre festgelegten Gewährleistung. In dem vorrangig Vertragsinhalt gewordenen Besprechungsprotokoll vom 16. März 2001 erklärte die M-Bau GmbH nach Belehrung über die Möglichkeit zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts gemäß § 17 VOB/B, sie werde diesen durch eine Bürgschaft entsprechend der Vorschrift der Beklagten ablösen. In Ziffer 9 der zusätzlichen Vertragsbedingungen ist bestimmt, dass eine Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers nach den Bedingungen der Auftraggeberin möglich ist.