Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der M-Bau GmbH die Auszahlung zweier Sicherheitseinbehalte.
Die Beklagte, eine Wohnungsbaugesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter das Land Berlin ist, beauftragte die M-Bau GmbH im April 2001 mit dem Einbau von Aufzugsanlagen bei zwei Bauvorhaben. Die Vertragspartner vereinbarten die Geltung der VOB/B und einen Sicherheitseinbehalt von 3 % der Bruttoabrechnungssumme für die Dauer der auf fünf Jahre festgelegten Gewährleistung. In dem vorrangig Vertragsinhalt gewordenen Besprechungsprotokoll vom 16. März 2001 erklärte die M-Bau GmbH nach Belehrung über die Möglichkeit zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts gemäß § 17 VOB/B, sie werde diesen durch eine Bürgschaft entsprechend der Vorschrift der Beklagten ablösen. In Ziffer 9 der zusätzlichen Vertragsbedingungen ist bestimmt, dass eine Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers nach den Bedingungen der Auftraggeberin möglich ist.
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