Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 28. Oktober 2016 (VK 1 - 33/16) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 125.000 Euro.
I.
Die Parteien streiten um die Notwendigkeit der Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens für die Vergabe von Reinigungsleistungen in den E. X..
Die Antragsgegnerin ist eine ...%ige Tochtergesellschaft der Stadt E., deren satzungsgemäßer Zweck darin besteht, den X.-Komplex zu nutzen und zu bewirtschaften sowie Veranstaltungen aller Art, insbesondere Messen, Ausstellungen, Tagungen und Kongresse, Kultur-, Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen oder deren Durchführung zu ermöglichen.
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