OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.03.2018
VII-Verg 50/16
Normen:
GWB § 99 Nr. 2c;

Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des VergaberechtsErforderlichkeit der Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens für die Vergabe von Reinigungsleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen VII-Verg 50/16

DRsp Nr. 2018/4994

Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Vergaberechts Erforderlichkeit der Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens für die Vergabe von Reinigungsleistungen

Eine von einer kommunalen Gebietskörperschaft gem. § 99 Nr. 1 GWB beherrschte juristische Person des privaten Rechts, die Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige vergleichbare Vorhaben in einem Kongresszentrum ausrichtet, ist öffentliche Auftraggeberin i.S. von § 99 Nr. 2c GWB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 28. Oktober 2016 (VK 1 - 33/16) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 125.000 Euro.

Normenkette:

GWB § 99 Nr. 2c;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Notwendigkeit der Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens für die Vergabe von Reinigungsleistungen in den E. X..

Die Antragsgegnerin ist eine ...%ige Tochtergesellschaft der Stadt E., deren satzungsgemäßer Zweck darin besteht, den X.-Komplex zu nutzen und zu bewirtschaften sowie Veranstaltungen aller Art, insbesondere Messen, Ausstellungen, Tagungen und Kongresse, Kultur-, Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen oder deren Durchführung zu ermöglichen.