Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland - Kammer in Köln - vom 29. Mai 2017 (VK VOL 59/16) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 werden der Antragstellerin auferlegt.
A. Die Antragsgegnerin ist eine Messegesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ihre Anteile halten die Stadt L. zu ... % und das Land O. zu ... %. Die restlichen Anteile sind im Streubesitz verschiedener Kammern und Verbände.
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