BVerwG - Urteil vom 10.02.1978
IV C 25.75
Normen:
BayWG (Wassergesetz Bayern) Art. 58 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1 :; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1; WHG § 3; WHG § 6; WHG § 7; WHG § 8; WHG § 31;
Fundstellen:
BVerwGE 55, 220
BayVBl 1978, 341
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 22
Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 4
Buchholz 445.4 § 6 WHG Nr. 3
DRsp V(549)393
DVBl 1979, 63
DÖV 1978, 410
MDR 1978, 694
NJW 1978, 2308
ZMR 1979, 23
ZMR 1979, 233
ZfBR 1991, 36
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.07.1971 - Vorinstanzaktenzeichen M 2314/70
VGH Bayern, vom 12.06.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 246 VIII 71

Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG; Unterscheidung zwischen gemeinnützigem und privatnützigem Ausbauvorhaben; Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit

BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - Aktenzeichen IV C 25.75

DRsp Nr. 2009/18511

Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG; Unterscheidung zwischen gemeinnützigem und privatnützigem Ausbauvorhaben; Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit

1. Die bei einer Auskiesung durch Ausbaggerung und Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage oder erhebliche Erweiterung eines Baggersees sind jedenfalls dann im Sinne des § 31 WHG ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau, wenn die oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehenbleiben soll. 2. Im Wasserrecht ist zwischen - gemeinnützigen Planungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und - privatnützigen - Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse zu unterscheiden. 3. Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung vermag Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen; sie muß außerdem versagt werden, wenn sie unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. 4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet das in allein wasserwirtschaftlichen Zusammenhang; ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - hier des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus den jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich.