OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 02.11.1994
3 M 179/94
Normen:
VwGO § 47 Abs. 8;

Begriff des schweren Nachteils i.S. des § 47 Abs. 8 VwGO; Keine Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans nach Fertigstellung der festgesetzten baulichen Anlagen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 3 M 179/94

DRsp Nr. 2009/18648

Begriff des schweren Nachteils i.S. des § 47 Abs. 8 VwGO; Keine Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans nach Fertigstellung der festgesetzten baulichen Anlagen

1. Zum Begriff des schweren Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO. 2. Die Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans kann grundsätzlich nicht mehr begehrt werden, wenn die festgesetzten baulichen Anlagen (hier Verkehrsanlagen) im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates bereits fertiggestellt sind.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 8;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1994 Eigentümer des Hausgrundstücks Flurstücke 38/1 und 38/2 Gemarkung H. Er wendet sich gegen zwei Bebauungspläne, deren räumliche Geltungsbereiche sich unmittelbar im Nordwesten und im Süden an sein Grundstück anschließen. Das Grundstück des Antragstellers liegt selbst nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.