I.
Der Antragsteller ist seit 1994 Eigentümer des Hausgrundstücks Flurstücke 38/1 und 38/2 Gemarkung H. Er wendet sich gegen zwei Bebauungspläne, deren räumliche Geltungsbereiche sich unmittelbar im Nordwesten und im Süden an sein Grundstück anschließen. Das Grundstück des Antragstellers liegt selbst nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
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