I.
Die Klägerin verlangt die Bezahlung ihrer 5. Teilrechnung in Höhe von 274984, 13 DM nebst Zinsen für Leistungen, die sie nach der 4. Abschlagszahlung erbracht hat.
II.
Im August 1992 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Starkstrominstallation und weiteren Elektroarbeiten für den sogenannten S. -Bau in B.. Die VOB/B ist Vertragsbestandteil.
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