BGH - Urteil vom 21.08.1997
VII ZR 17/96
Normen:
BGB § 645 Abs. 1 Satz 1 ; VOB/B § 7 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2502
BGHZ 136, 303
BauR 1997, 1019
DB 1997, 2481
JuS 1998, 178
MDR 1997, 1020
NJW 1997, 3018
NJW 1998, 456
NJW-RR 1997, 1450
WM 1997, 2179
ZfBR 1997, 300
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Begriff des unabwendbaren Umstandes; Vergütungsgefahr bei Unmöglichkeit der Leistung aufgrund Mitwirkung des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 21.08.1997 - Aktenzeichen VII ZR 17/96

DRsp Nr. 1997/7172

Begriff des unabwendbaren Umstandes; Vergütungsgefahr bei Unmöglichkeit der Leistung aufgrund Mitwirkung des Auftraggebers

»1. Ein Umstand ist nicht schon dann i. S.d. § Nr. 1 VOB/B unabwendbar, wenn er für den Auftragnehmer unvorhersehbar und wenn er oder seine Auswirkungen trotz äußerster Sorgfalt und durch wirtschaftlich erträgliche Mittel von ihm nicht abgewendet werden konnten (Klarstellung zum Senatsurteil vom 23. November 1961 - VII ZR 141/60 = VersR 1962, l59, l60).2. a) Die Regelung der Vergütungsgefahr in § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch in einem VOB/B -Vertrag anwendbar.b) Die Vorschrift ist in den Fällen entsprechend anwendbar, in denen Leistungen des Auftragnehmers aus Umständen untergehen oder unmöglich werden, die in der Person des Auftraggebers liegen oder auf Handlungen des Auftraggebers zurückgehen.«

Normenkette:

BGB § 645 Abs. 1 Satz 1 ; VOB/B § 7 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt die Bezahlung ihrer 5. Teilrechnung in Höhe von 274984, 13 DM nebst Zinsen für Leistungen, die sie nach der 4. Abschlagszahlung erbracht hat.

II.

Im August 1992 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Starkstrominstallation und weiteren Elektroarbeiten für den sogenannten S. -Bau in B.. Die VOB/B ist Vertragsbestandteil.