BGH - Urteil vom 16.10.1997
VII ZR 64/96
Normen:
BGB § 645 Abs. 1 S. 1, § 276 Hb; VOB/B § 7 Nr. 1, § 6 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 1998, 292
BGHR BGB § 276 Schutzpflicht 1
BGHR BGB § 645 Abs. 1 S. 1 Auslagenerstattungsanspruch 1
BGHR BGB § 645 Abs. 1 S. 1 Vergütungsgefahr 2
BGHR VOB/B § 6 Nr. 6 Stillstandskosten 1
BGHZ 137, 35
BauR 1997, 1021
DB 1997, 2481
JZ 1998, 410
MDR 1998, 100
NJW 1998, 456
WM 1998, 350
ZfBR 1998, 33
Vorinstanzen:
LG Bonn,

Begriff des unabwendbaren Umstandes; Vergütungsgefahr bei Unmöglichwerden oder Untergang von Leistungen des Auftragnehmers aus in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Umständen; Voraussetzungen des Ersatzes von Stillstandskosten

BGH, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen VII ZR 64/96

DRsp Nr. 1998/1152

Begriff des unabwendbaren Umstandes; Vergütungsgefahr bei Unmöglichwerden oder Untergang von Leistungen des Auftragnehmers aus in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Umständen; Voraussetzungen des Ersatzes von Stillstandskosten

»1. Ein Umstand ist nicht schon dann i.S. des § 7 Nr. 1 VOB/B unabwendbar, wenn er für den Auftragnehmer unvorhersehbar und wenn er oder seine Auswirkungen trotz äußerster Sorgfalt und durch wirtschaftlich erträgliche Mittel von ihm nicht abgewendet werden konnten. 2. a) Die Regelung der Vergütungsgefahr des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch in einem VOB/B -Vertrag anwendbar; sie wird durch § 7 Nr. 1 VOB/B nicht berührt. b) Die Vorschrift ist in den Fällen entsprechend anwendbar, in denen Leistungen des Auftragnehmers aus Umständen untergehen oder unmöglich werden, die in der Person des Auftraggebers liegen oder auf Handlungen des Auftraggebers zurückgehen. c) Der Auftragnehmer kann eine Vergütung nur für die Leistung verlangen, die er bis zu dem Schadensereignis erbracht hat. d) Ein Anspruch auf Auslagenerstattung steht dem Auftragnehmer nur hinsichtlich der von der Vergütung nicht erfaßten Kosten zu, die ihm bis zu dem Schadensereignis zur Vorbereitung der Ausführung der von ihm geschuldeten Werkleistung entstanden und die Teil der vereinbarten Vertragspreise sind.