BGH vom 16.03.1974
VII ZR 35/72
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
BauR 1975, 130
Schäfer/Finnern, Z 2.4.14.3 Bl. 11

Begriff des Werkmangels

BGH, vom 16.03.1974 - Aktenzeichen VII ZR 35/72

DRsp Nr. 1996/14874

Begriff des Werkmangels

Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn es nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;

Hinweise:

Ebenso BGH, BauR 1989, 462 = NJW-RR 1989, 849, 850.

Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst stellen die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind (vgl. Ingenstau/Korbion, § 4/B Rdn. 152; Werner/Pastor, Rdn. 1271).

Es ist nicht erforderlich, daß die Regeln der Baukunst schriftlich niedergelegt sind (BGH, BauR 1986, 447, 448 = NJW-RR 1986, 755). Anerkannte Regeln der Baukunst enthalten:

- Die DIN-Norm des Deutschen Instituts für Normung e.V.;

- die einheitlichen technischen Baubestimmungen (ETB);

- die Bestimmungen des deutschen Ausschusses für Steinbeton;

- die Bestimmungen des Verbandes deutscher Elektrotechniker (VDE);

- die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften;

- die Bestimmungen des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW);

- von den Bauaufsichtsbehörden eingeführte technische Bestimmungen des deutschen Instituts für Normung e.V.