OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 12.03.2001
7 B 290/01
Normen:
BauO NRW § 2 Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 2 ; BauNVO 1962, 1968, 1977 § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1238

Begriff des Wohngebäudes; Beschränkung der Bebaubarkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 7 B 290/01

DRsp Nr. 2001/14124

Begriff des Wohngebäudes; Beschränkung der Bebaubarkeit

»Allein mit der auf § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 gestützten Zweiwohnungsklausel kann das planerische Ziel, nur ein Wohngebäude (mit höchstens zwei Wohnungen) je Grundstück zuzulassen, nicht erreicht werden. Die funktionale Selbständigkeit eines Wohngebäudes wird durch eine bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen nicht in Frage gestellt.«

Normenkette:

BauO NRW § 2 Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 2 ; BauNVO 1962, 1968, 1977 § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1238