BVerwG - Beschluss vom 20.11.2006
4 B 50.06
Normen:
BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; BauGB § 17 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 114
Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 10
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 1849/04

Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB; Anrechnung einer faktischen Veränderungssperre auf eine neue selbstständige [zweite] Veränderungssperre

BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 4 B 50.06

DRsp Nr. 2006/30291

Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB; Anrechnung einer faktischen Veränderungssperre auf eine neue selbstständige [zweite] Veränderungssperre

1. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von den genannten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf "zentrale Versorgungsbereiche" zu erwarten sein. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass in einer entsprechend großen Gemeinde auch mehrere zentrale Versorgungsbereiche bestehen können, die man gegebenenfalls auch in (ein oder mehrere) Hauptzentren und Nebenzentren unterteilen kann. Dabei muss es sich aber um Standorte handeln, die noch vom Begriff des zentralen Versorgungsbereichs umfasst, also nicht als dezentral einzuordnen sind. 2. a) Zwischen dem Außerkrafttreten einer ersten Veränderungssperre und dem Erlass einer erneuten (zweiten) Veränderungssperre kann ein Zeitraum entstehen, der als "faktische Veränderungssperre" wirken kann. b) Bei einer erneuten Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB, welche den festgelegten Zeitraum von insgesamt drei Jahren nicht übersteigt, ist es nicht geboten, eine entstandene faktische Veränderungssperre zwischen dem Außerkrafttreten der ersten, nicht verlängerten, Veränderungssperre und dem Erlass der erneuten Veränderungssperre zu berücksichtigen.