BVerwG - Beschluß vom 27.11.1987
4 B 230.87
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1988, 184
BBauBl 1988, 291
BRS 47 Nr. 36
Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 6
DÖV 1988, 382
UPR 1988, 149
ZfBR 1988, 143
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 14.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 266/85
II. OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.05.1987 - 1 A 124/86,

Begriff eines [einzigen] Betriebs im bebauungsrechtlichen Sinn; Begriff des kleinen Beherbergungsbetriebs; Zulässigkeit im reinen Wohngebiet

BVerwG, Beschluß vom 27.11.1987 - Aktenzeichen 4 B 230.87 - Aktenzeichen 4 B 231.87

DRsp Nr. 2009/19503

Begriff eines [einzigen] Betriebs im bebauungsrechtlichen Sinn; Begriff des "kleinen" Beherbergungsbetriebs; Zulässigkeit im reinen Wohngebiet

1. In den Merkmalen eines Betriebs im bebauungsrechtlichen Sinn gehört die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Betriebszweck. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. 2. a) Zum Begriff des kleinen Betriebs des Beherbergungsgewerbes.

b) Für die Auslegung des Begriffs "klein" in § 3 Abs. 3 BauNVO kommt es zwar auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und deren Bedeutung in der konkreten Örtlichkeit an, nicht aber darauf, welche Nutzungen tatsächlich im konkreten Baugebiet ausgeübt werden.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerden sind nicht begründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus den Beschwerdeschriften nicht.