BVerwG - Beschluß vom 07.09.1984
4 B 188.84
Normen:
BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 215
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 726/83

Begriff und Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung von Öltanks

BVerwG, Beschluß vom 07.09.1984 - Aktenzeichen 4 B 188.84

DRsp Nr. 2009/19979

Begriff und Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung von Öltanks

1. Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich jedenfalls nicht auf die zum Wohnen bestimmten Baulichkeiten, sondern umfaßt darüber hinaus zumindest auch alle die baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. 2. Auch die Ergänzung eines gewerblichen Betriebs um weitere bauliche Anlagen, die erst die Erweiterung des Betriebs um einen neuen Betriebszweig, nämlich um eine "Publikumstankstelle", ermöglicht, kommt als Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG in Betracht. 3. Daß § 35 Abs. 3 BBauG nicht voraussetzt, daß die störende Auswirkung unmittelbar von dem Baukörper selbst ausgehen muß, liegt auf der Hand; denn § 35 Abs. 2 BBauG erklärt "sonstige Vorhaben" im Außenbereich für unzulässig, deren "Ausführung oder Benutzung" öffentliche Belange beeinträchtigt; damit bestätigt der Wortlaut des Gesetzes nur, daß das Bebauungsrecht auch für "sonstige Vorhaben" im Außenbereich Zulässigkeitsanforderungen nicht nur an die bauliche Anlage als solche, sondern auch und gerade an deren Nutzung stellt.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe: