BVerwG - Urteil vom 08.11.1967
IV C 19.66
Normen:
BBauG § 2 Abs. 9; BBauG § 34; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BBauBl 1968, 305
BRS 20 Nr. 32
BRS 20 Nr. 67
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 62
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.1965 - Vorinstanzaktenzeichen III 689/64

Begriffe des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und Splittersiedlung

BVerwG, Urteil vom 08.11.1967 - Aktenzeichen IV C 19.66

DRsp Nr. 2009/23528

Begriffe des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" und "Splittersiedlung"

1. Die Annahme, daß ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S. des § 34 BBauG vorliegt, setzt voraus, daß trotz vorhandener Unterbrechung der Bebauung ("Baulücken") der Eindruck des Bauzusammenhangs, mithin der der Geschlossenheit erhalten bleibt, was in erster Linie von der Beschaffenheit des zwischen einer bestehenden zusammenhängenden Bebauung gelegenen unbebauten Geländes abhängt. 2. a) Eine Splittersiedlung kann auch bei Anlehnung an ein ausgewiesenes Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil entstehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn öffentliche Belange dadurch beeinträchtigt sein können, daß aus städtebaulichen Gründen die "Ausuferung" des bebauten Gebietes verhindert werden soll. b) Die Entstehung einer Splittersiedlung steht zu befürchten, wenn bereits ein Gebäude besteht, ein weiteres den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens bildet und bei Bewilligung jedenfalls zwei weitere Vorhaben nicht verhindert werden könnten.

Normenkette:

BBauG § 2 Abs. 9; BBauG § 34; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.1965 - Vorinstanzaktenzeichen III 689/64
Fundstellen
BBauBl 1968, 305
BRS 20 Nr. 32
BRS 20 Nr. 67
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 62