Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
2.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Entgegen §
Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist das Urteil dem Kläger zusammen mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages endete daher gemäß §
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