OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2020
1 A 2602/17
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 4 S. 4; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6060/15

Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Versäumung der Frist ohne Verschulden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 1 A 2602/17

DRsp Nr. 2020/8727

Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Versäumung der Frist ohne Verschulden

Tenor

1.

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

2.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 4 S. 4; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

Entgegen § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist das Urteil dem Kläger zusammen mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, dem 5. Dezember 2017. Der Schriftsatz, mit dem der Kläger seinen Zulassungsantrag begründete, ging erst am 6. Dezember 2017 und damit verspätet bei Gericht ein. Der Zulassungsantrag vom 10. Oktober 2017 enthielt noch keine Begründung.