VGH Bayern - Urteil vom 13.07.2020
1 N 19.1393
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16891

Begründen des Feststellungsinteresses bei einer außer Kraft getretenen Veränderungssperre mit einer möglichen Schadensersatzklage oder Entschädigungsklage

VGH Bayern, Urteil vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 1 N 19.1393

DRsp Nr. 2020/11367

Begründen des Feststellungsinteresses bei einer außer Kraft getretenen Veränderungssperre mit einer möglichen Schadensersatzklage oder Entschädigungsklage

1. Wird das Feststellungsinteresse bei einer außer Kraft getretenen Veränderungssperre damit begründet, dass eine Schadensersatz- oder Entschädigungsklage in Betracht kommt, muss diese ernsthaft beabsichtigt sein.2. Nimmt eine anwaltlich vertretene Antragstellerin ihren Vorbescheidsantrag zurück und verzichtet damit auf eine nachprüfbare Entscheidung der Behörde, ist eine spätere Schadensersatz- oder Entschädigungsklage, mit der die Planungskosten und der Wertverlust des Grundstücks geltend gemacht werden sollen, offensichtlich aussichtslos.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer mittlerweile außerkraftgetretenen Veränderungssperre.