I.
Die Beigeladene betreibt in V eine Eisen- und Tempergießerei. Das Betriebsgrundstück liegt innerhalb eines Straßengevierts, das von der B-, S-, S- und F straße gebildet wird. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B 73, das in diesem Straßengeviert liegt.
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