BVerwG vom 30.09.1983
4 C 55.80
Normen:
BImSchG § 5 Nr. 1; BImSchG § 6 Nr. 1; BImSchG § 20 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs.1; VwGO § 125 Abs.1;
Fundstellen:
BRS 40 Nr. 195
Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 9
Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 133
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 59
DÖV 1984, 173
DRsp V(558)111d
GewArch 1984, 242
JuS 1984, 816
MDR 1984, 430
NJW 1984, 2174
NVwZ 1984, 649
UPR 1984, 126
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 14.12.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 368/73
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.06.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 464/77

Begründetheit des Rechtsmittels eines beigeladenen Unternehmers gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn stattgebendes Urteil bei objektiv rechtswidriger immissionsschutzrechtlicher Genehmigung ohne Verletzung einer nachbarschützenden VorschriftDie Berufung des beigeladenen Unternehmers gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn stattgebendes Urteil muß Erfolg haben, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung - mag sie auch objektiv rechtswidrig sein - eine den Kläger schützende Norm nicht verletzt (wie Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG IV C 31.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 37).

BVerwG, vom 30.09.1983 - Aktenzeichen 4 C 55.80

DRsp Nr. 1992/5844

Begründetheit des Rechtsmittels eines beigeladenen Unternehmers gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn stattgebendes Urteil bei objektiv rechtswidriger immissionsschutzrechtlicher Genehmigung ohne Verletzung einer nachbarschützenden VorschriftDie Berufung des beigeladenen Unternehmers gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn stattgebendes Urteil muß Erfolg haben, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung - mag sie auch objektiv rechtswidrig sein - eine den Kläger schützende Norm nicht verletzt (wie Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG IV C 31.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 37).

d. Begründetheit des Rechtsmittels eines beigeladenen Unternehmers gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn stattgebendes Urteil, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zwar objektiv rechtswidrig ist, aber keine den Anfechtungskläger schützende Norm verletzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Nr. 1; BImSchG § 6 Nr. 1; BImSchG § 20 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs.1; VwGO § 125 Abs.1;

Gründe:

I.

Die Beigeladene betreibt in V eine Eisen- und Tempergießerei. Das Betriebsgrundstück liegt innerhalb eines Straßengevierts, das von der B-, S-, S- und F straße gebildet wird. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B 73, das in diesem Straßengeviert liegt.