BGH - Urteil vom 13.12.2001
VII ZR 27/00
Normen:
BGB § 322 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 646
BGHZ 149, 289
BauR 2002, 794
DB 2002, 1551
JR 2002, 504
MDR 2002, 512
NJW 2002, 1262
NZBau 2002, 266
WM 2002, 862
ZIP 2002, 576
ZfBR 2002, 463
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Begründetheit des Werklohnanspruchs bei Ablehnung der Annahme der Mängelbeseitigung durch den Besteller

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 27/00

DRsp Nr. 2002/4143

Begründetheit des Werklohnanspruchs bei Ablehnung der Annahme der Mängelbeseitigung durch den Besteller

»Scheitert die Fertigstellung des Werkes nur daran, daß die vom Unternehmer angebotene Mängelbeseitigung nicht angenommen wird, kann der Unternehmer auf Werklohn nach Empfang der Gegenleistung klagen.«

Normenkette:

BGB § 322 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Restwerklohn. Die Beklagte macht Mängel geltend.

Die Parteien haben Anfang 1994 unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag über die Errichtung eines aus einem Stahlgerüst und eingelegten Betonplatten bestehenden dreigeschossigen Rohbaues eines Möbelverkaufsgebäudes mit Kellergeschoß geschlossen. Zu den auszuführenden Leistungen gehörte auch die Herstellung eines Brandschutzes nach der DIN 4102 und der Feuerwiderstandsklasse F/90. Diese Arbeiten ließ die Klägerin durch die Streithelferin zu 1 ausführen. Der Klägerin steht deswegen ein rechnerisch unbestrittener Restwerklohn von 796.720 DM zu. Nach Fertigstellungsanzeige rügten die Beklagten zahlreiche Mängel insbesondere beim Feuerschutz und verweigerten die Abnahme. Sie nahmen das Möbelverkaufsgeschäft in Betrieb.