OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2018
8 B 362/18
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2018, 1715
NVwZ-RR 2018, 720
ZUR 2018, 565
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1235/17

Begründetheit einer Beschwerde gegen den Beschluss des VG zur Aufrechterhaltung eines für sofort vollziehbar erklärten Bescheids über die Aussetzung der Inbetriebnahme einer Windenergieanlage für die Dauer von zwölf Monaten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 8 B 362/18

DRsp Nr. 2018/6358

Begründetheit einer Beschwerde gegen den Beschluss des VG zur Aufrechterhaltung eines für sofort vollziehbar erklärten Bescheids über die Aussetzung der Inbetriebnahme einer Windenergieanlage für die Dauer von zwölf Monaten

Windenergiekonzentrationsflächenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dazu ist ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich zu entwickeln, das alle relevanten Belange in der Abwägung berücksichtigt. Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlaufe der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es, dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es, dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es, dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.