VGH Bayern - Beschluss vom 30.10.2018
9 C 18.673
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 2; VwGO § 166 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 116 S. 2; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 18.309

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung

VGH Bayern, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 9 C 18.673

DRsp Nr. 2018/18215

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 2; VwGO § 166 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 116 S. 2; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für seine Klage vom 7. November 2016 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung K* ..., die ihm vom Landratsamt A* ... mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 versagt wurde.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten mit Beschluss vom 20. Februar 2018 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.