VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2018
8 C 17.1891
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 15.962

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Grundstücksenteignungsbeschlusses bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien nach Rücknahme des Beschlusses

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 8 C 17.1891

DRsp Nr. 2018/6438

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Grundstücksenteignungsbeschlusses bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien nach Rücknahme des Beschlusses

Tenor

I.

Unter Abänderung von Ziffer III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2017 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 168.854,- Euro festgesetzt.

II.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Streitwertfestsetzung für einen Rechtsstreit, der den Enteignungsbeschluss des Landratsamts E. vom 10. Februar 2015 betraf. Dem Kläger sollte das Eigentum an einem Grundstück entzogen werden. Die Entschädigung wurde auf 168.854,40 Euro festgesetzt. Nach Rücknahme des Enteignungsbeschlusses erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin mit streitgegenständlichem Beschluss vom 7. Februar 2017 ein und legte dem Beklagten die Kosten auf. Als Streitwert setzte es den halben Verkehrswert des Grundstücks (84.427,- Euro) fest.