BGH - Beschluss vom 07.11.2018
IV ZR 238/17
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 76/16
OLG Celle, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 26/17

Begründetheit einer Gegenvorstellung über die Herabsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit gegenüber der Wertfestsetzung durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen IV ZR 238/17

DRsp Nr. 2018/17725

Begründetheit einer Gegenvorstellung über die Herabsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit gegenüber der Wertfestsetzung durch das Gericht

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. Mai 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I. Die auf Herabsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit gerichtete Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung durch den Senat ist statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, BeckRS 2018, 7526 Rn. 3 m.w.N.; BPatG, Beschluss vom 16. März 2016 - 26 W (pat) 59/13, BeckRS 2016, 07081). Sie ist auch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben worden.

II. Die Gegenvorstellung hat jedoch keinen Erfolg.

Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 29). Diesen hat der Senat auf insgesamt 4.701.484,80 € festgesetzt.