VGH Bayern - Beschluss vom 01.10.2018
9 C 18.1989
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 17.1038

Begründetheit einer Streitwertbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen 9 C 18.1989

DRsp Nr. 2018/16528

Begründetheit einer Streitwertbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die anwaltlich nicht vertretenen Kläger haben mit Schreiben vom 31. August 2018 nicht nur "Widerspruch" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg eingelegt (Az: 9 ZB 18.1988), sondern sich gleichzeitig auch gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. Mai 2018 in Höhe von 10.000 Euro gewandt.

Diese Streitwertbeschwerde ist zwar - auch ohne anwaltliche Vertretung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb hier bei der Streitwertfestsetzung zu Recht berücksichtigt, dass die Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter anderem beantragt haben, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 10.000 Euro zu zahlen.