Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. August 2017 wird in Ziffer I. und II. abgeändert.
II.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017 wird angeordnet.
III.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gebührenbescheid der Antragsgegnerin. In dem Bescheid wurden die Sondernutzungsgebühren in Höhe von 3.670,00 Euro dafür festgesetzt, dass die Antragstellerin über einen feststehenden längeren Zeitraum auf öffentlichem Verkehrsgrund an zwei verschiedenen Stellen verkehrsführende Schilder mit dem Namen, einem Zusatz und dem Logo ihres Unternehmens aufgestellt hat.
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