VGH Bayern - Beschluss vom 26.03.2018
8 CE 17.1746
Normen:
BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 2a S. 1 und S. 4; SoNuGeS § 2; SoNuGeS § 3; SoNuGeS § 10 Abs. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 E 17.2744

Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren; Grundsätze zur Berechnung der Gebühren für eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums bei Nutzung zu Werbezwecken o. bloßen Hinweiszwecken

VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 8 CE 17.1746

DRsp Nr. 2018/6432

Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren; Grundsätze zur Berechnung der Gebühren für eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums bei Nutzung zu Werbezwecken o. bloßen Hinweiszwecken

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. August 2017 wird in Ziffer I. und II. abgeändert.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017 wird angeordnet.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 2a S. 1 und S. 4; SoNuGeS § 2; SoNuGeS § 3; SoNuGeS § 10 Abs. 1 Alt. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gebührenbescheid der Antragsgegnerin. In dem Bescheid wurden die Sondernutzungsgebühren in Höhe von 3.670,00 Euro dafür festgesetzt, dass die Antragstellerin über einen feststehenden längeren Zeitraum auf öffentlichem Verkehrsgrund an zwei verschiedenen Stellen verkehrsführende Schilder mit dem Namen, einem Zusatz und dem Logo ihres Unternehmens aufgestellt hat.