BGH - Beschluss vom 25.06.2018
AnwZ (Brfg) 18/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; ZPO § 882b; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 7/16 (II 3/5)

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs über den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/18

DRsp Nr. 2018/9244

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs über den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Die Anwaltszulassung ist bei Vermögensverfall eines Anwalts zu widerrufen. Der Vermögensverfall wird widerlegbar vermutet, wenn der Anwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen war. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 22. Februar 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; ZPO § 882b; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.