VGH Bayern - Beschluss vom 15.05.2018
8 ZB 17.1333
Normen:
BNatSchG § 15 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 14.530

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Inanspruchnahme eines gemeindlichen Grundstücks zwecks Schaffung einer Ausgleichsmaßnahme gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG; Anforderungen an die Erhebung einer Aufklärungsrüge bzgl. der Frage einer grundsätzlichen Eignung des Grundstücks als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 17.1333

DRsp Nr. 2018/8795

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Inanspruchnahme eines gemeindlichen Grundstücks zwecks Schaffung einer Ausgleichsmaßnahme gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG; Anforderungen an die Erhebung einer Aufklärungsrüge bzgl. der Frage einer grundsätzlichen Eignung des Grundstücks als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 15 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger, eine kreisangehörige Marktgemeinde, wendet sich gegen den Planergänzungsbeschluss für die Verlegung der Staats Straße ... (St ...) "E ..." im Gebiet der Marktgemeinde E* ... vom 2. Juli 2014.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 562 der Gemarkung P ..., das für die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme A5 (Vernetzungsstreifen mit Gehölzen im Wechsel mit Grünlandbrachen) in Anspruch genommen wird. Er wendet ein, dieses Grundstück zur Begradigung der bisherigen Trasse der St ..., die als Gemeindeverbindungs Straße erhalten bleibe, zu benötigen.