Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die den Baugenehmigungen zu Grunde liegenden Vorhaben verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts, insbesondere lasse die vorgegebene Anordnung der Stellplätze einen Verstoß gegen §
Die dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Berufung.
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