OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2018
7 A 1201/16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 51 Abs. 7; VwGO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1020/15

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungen für die Errichtung neuer Stellplätze auf einem bereits gewerblich vorbelasteten Grundstücks im Hinblick auf nachbarschützende Grundsätze; Kriterien zur Beurteilung einer nachbarrechtlichen Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen u. Garagen sowie ihrer Zuwegungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 7 A 1201/16

DRsp Nr. 2018/3906

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungen für die Errichtung neuer Stellplätze auf einem bereits gewerblich vorbelasteten Grundstücks im Hinblick auf nachbarschützende Grundsätze; Kriterien zur Beurteilung einer nachbarrechtlichen Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen u. Garagen sowie ihrer Zuwegungen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 51 Abs. 7; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die den Baugenehmigungen zu Grunde liegenden Vorhaben verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts, insbesondere lasse die vorgegebene Anordnung der Stellplätze einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht erkennen.

Die dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Berufung.