LSG Bayern - Beschluss vom 20.11.2013
L 2 SF 155/12 B
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 118; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SB 1179/11

Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenAusschluss des Ehegatten von der Anwesenheit bei einer psychiatrischen Begutachtung

LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 2 SF 155/12 B

DRsp Nr. 2014/313

Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenAusschluss des Ehegatten von der Anwesenheit bei einer psychiatrischen Begutachtung

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen abgelehnt wurde, ist zulässig. 2. Ein Ehepartner kann von der Anwesenheit bei einer psychiatrischen Begutachtung des anderen Ehegatten ausgeschlossen werden, ohne dass das grundsätzlich dem Prinzip des faires Verfahrens zuwiderläuft oder sich als rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. 3. Die Entscheidung über diese Frage - Anwesenheit eines Ehegatten während der Untersuchung oder nicht - erfolgt aufgrund einer Abwägung des Sachverständigen nach seinem fachlichen Ermessen. 4. Diese Entscheidung ist medizinisch-fachlicher Art. Sie ist dem gemäß nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 118; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.