Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
III.Der Streitwert wird auf 500.- EUR festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500,- EUR.
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