LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2013
L 2 R 995/12 B
Normen:
SGG § 118; SGG § 197a; ZPO § 411;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 668/10

Begründung der Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen SachverständigenSchuldhaftes Handeln durch eine nicht fristgerechte Gutachtenerstattung

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 2 R 995/12 B

DRsp Nr. 2014/306

Begründung der Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen SachverständigenSchuldhaftes Handeln durch eine nicht fristgerechte Gutachtenerstattung

1. Ein Sachverständiger hat - auch zur Vermeidung von Ordnungsgeld-Verhängung -, das Gericht unverzüglich zu informieren, wenn sich die Gutachtenserstellung verzögert, z.B. wegen eigener Erkrankung oder Problemen bei der Terminsvereinbarung mit dem zu Untersuchenden. 2. Der Justizgewährungsanspruch verpflichtet die Gerichte, alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsschutz zu gewähren. 3. Gerade dann, soweit ein Sachverständiger für längere Zeit erkrankt, ist die rechtzeitige Information an das Gericht geboten, damit ggf. geprüft werden kann, ob unter Entbindung des bisher beauftragten Sachverständigen ein anderer Sachverständiger beauftragt werden muss bzw. wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 500.- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 118; SGG § 197a; ZPO § 411;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500,- EUR.