OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2018
12 B 503/18
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 188 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 5066/17

Begründung der fehlenden Eignung für die Kindertagespflege mit den hygienischen Verhältnissen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 12 B 503/18

DRsp Nr. 2018/17515

Begründung der fehlenden Eignung für die Kindertagespflege mit den hygienischen Verhältnissen

Tenor

Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2018 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 188 S. 2;

Gründe

Die Einstellung des Verfahrens folgt aus § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung.