Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat durch den Berichterstatter das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, nachdem der Kläger einer an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen ist, seine auf höhere Wohngeldleistungen gerichtete Klage in Auseinandersetzung mit den angegriffenen Bescheiden näher zu begründen. In Bezug auf den zugleich auf 1.500,00 € festgesetzten Streitwert hat das Verwaltungsgericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung der Beschwerde mit dem Ziel, die Streitwertfestsetzung aufzuheben, macht der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 5. Dezember 2017 - 4 A 273/17 -, juris Rn. 30) geltend, dass Klagen in Wohngeldangelegenheiten gemäß § 188 Satz 2 VwGO als solche der Fürsorge gerichtskostenfrei seien.
II.
Über die zulässige Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GKG der Senat, auf den der Berichterstatter das Verfahren übertragen hat.