LSG Bayern - Beschluss vom 18.11.2013
L 11 AS 709/13 NZB
Normen:
SGG § 143; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 145/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren beim Nichtvorliegen ersichtlicher ZulassungsgründeKeine Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 709/13 NZB

DRsp Nr. 2014/308

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren beim Nichtvorliegen ersichtlicher ZulassungsgründeKeine Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Soweit einer der drei gesetzlich benannten Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind, ist eine Berufung nicht zuzulassen. 2. Abgesehen davon erfolgt eine Überprüfung der Entscheidung des SG in der Sache selbst im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.09.2013 - S 9 AS 145/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144;

Gründe

I.

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 09.02.2010 bis 31.03.2010.