BSG - Beschluss vom 14.06.2018
B 9 SB 92/17 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 153 Abs. 4 S. 1 - 2; SGG § 160a; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 100/15
SG Koblenz, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 20/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensfehlers einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung

BSG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 92/17 B

DRsp Nr. 2018/9780

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensfehlers einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung

Die nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG durchgeführte Anhörung, verbunden mit dem Hinweis, dass der Senat beabsichtige durch Beschluss zu entscheiden, ist weder zu wiederholen noch zu ergänzen, wenn sich die Prozesssituation durch die Mitteilungen eines Klägers nicht entscheidungserheblich verändert hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 153 Abs. 4 S. 1 - 2; SGG § 160a; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF" rückwirkend ab 1989.