LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2013
L 10 AL 287/13 NZB
Normen:
SGB III § 159; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 101/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKlärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 287/13 NZB

DRsp Nr. 2014/314

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKlärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder Zulassungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich sind, ist die Beschwerde unbegründet. 2. Eine Überprüfung der Entscheidung des SG in der Sache erfolgt im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht; mithin ist auf das gleichwohl beim Beschwerdegericht Vorgetragene nicht weiter einzugehen.

Tenor

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.07.2013 - S 19 AL 101/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 159; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit von einer Woche.