GG Art. 103 Abs. 1; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 7; VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 Buchst. f); SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGG § 62; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 4 2. Alt.; SGG § 118; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 404a;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 59/15
SG Hannover, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SB 779/11
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheZuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht bei psychischen Störungen
BSG, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 93/17 B
DRsp Nr. 2018/5282
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheZuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht bei psychischen Störungen
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für Fragen zur Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht bei psychischen Störungen).
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