BGH - Urteil vom 15.02.2018
I ZR 243/16
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 286A; UWG § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 621
GRUR 2018, 740
MDR 2018, 953
NJW-RR 2018, 1003
WRP 2018, 824
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 48/14
OLG Naumburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 22/16

Begründung der wettbewerblichen Eigenart einer Dienstleistung mit den Ausführungen gute und professionelle Beratung und ein Service in gewohnt guter Qualität; Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Handlung durch Benutzung irreführender Angaben

BGH, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen I ZR 243/16

DRsp Nr. 2018/7107

Begründung der wettbewerblichen Eigenart einer Dienstleistung mit den Ausführungen "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität"; Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Handlung durch Benutzung irreführender Angaben

UWG § 4 Nr. 3 a) Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.b) Eine "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung und daher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 139; ZPO § 286A; UWG § 4 Nr. 3;

Tatbestand