LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2005
18 Sa 1306/04
Normen:
BGB § 164 § 249 Satz 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 611 § 632 Abs. 1 ; AÜG § 9 Nr. 1 § 10 ; NachweisG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6753/03

Begründung des Arbeitsverhältnisses bei Einstellung durch Bauleiter - Kriterien für die Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1306/04

DRsp Nr. 2005/6292

Begründung des Arbeitsverhältnisses bei Einstellung durch Bauleiter - Kriterien für die Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

1. Der Arbeitgeber muss sich Erklärungen seines Bauleiters nach § 164 BGB zurechnen lassen, wenn dieser unter Vorlage seiner Visitenkarte, die ihn als Bauleiter ausweist, das Einstellungsgespräch führt und die Arbeitsbedingungen ausgehandelt, in seinem Beisein die Arbeitspapiere übergeben werden und unmittelbar danach die Arbeit aufgenommen wird.2. Für die rechtliche Einordnung, ob ein Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt; die Vertragsschließenden können die zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch umgehen, dass sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. 3. Widersprechen sich Vertragsinhalt und Durchführung, ist die tatsächliche Handhabung maßgebend, weil sich aus ihr am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben; der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp.

Normenkette: